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Abmahnung und Registrierungspflicht gemäß Elektrogesetz

OLG Düsseldorf AZ I-20W 18/07 vom 19.04.2007 (Veröffentlicht in MIR 08/2007 - Medien Internet und Recht)

§ 6 Abs. 2 ElektroG (Registrierungspflicht) ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Registrierung hat nicht nur umweltpolitischen Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten.

Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten  ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar.

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) bestimmt, dass die Hersteller (hierzu gehören auch Importeure von Elektrogeräten, sofern sie erstmal einführen und in den Verkehr bringen) die Elektrogeräte registrieren lassen müssen. Zuständig für die Registrierung ist ear (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register).

Wer mit dem Gedanken spielt Elektrogeräte einzuführen und über Onlinehandeln "nebenbei" bzw. hauptberuflich Geld zu verdienen, sollte sich über die Registrierungspflicht frühzeitig informieren und gegebenenfalls unverzüglich durchführen.

Bei der Verletzung der Verpflichtungen aus dem ElektroG drohen nicht nur Bußgelder in mehreren Tausend Euros sondern es muss auch mit einer Abmahnung (durch die Konkurrenten) wegen Wettbewerbsverstößen gerechnet werden.

Gerne beraten wir Sie über die Registrierungspflicht nach ElektroG.

Sofern Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung der Verpflichtung nach § 6 Abs.2 ElektroG erhalten haben ist Eile geboten.

Beachten Sie, dass eine spätere Registrierung Sie grundsätzlich nicht von der Zahlungsverpflichtung und Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung befreit. Ob sie zu unrecht abgemahnt worden sind, bedarf der Überprüfung des Sachverhalts und lässt sich nicht pauschal beantworten. 

Gerne können wir Sie über die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine unberechtigte Abmahnung beraten.

Ihr Rechtsanwalt

 

 

 



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