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Erben trotz Scheidung Stellen Sie sich vor. Sie lassen sich scheiden und der Ehegatte wird dennoch Ihr Erbe. Diese ungewollte Rechtsfolge kann eintreten, wenn eine binationale Ehe vorliegt. Ausländische Scheidungsurteile müssen im Inland anerkannt werden. So muss ein deutsches Scheidungsurteil in einem besonderen Verfahren (z.B. in der Türkei sog. tenfiz ve tanima davasi) anerkannt werden. Denn aufgrund der Souveränität der einzelnen Staaten hat ein ausländisches Urteil keine Bindungswirkung für die deutschen Gerichte bzw. Vollstreckungsorgane. Stellen Sie sich vor, dass ein Kenianer in Kenia ein Gerichtsurteil gegen Sie hätte und würde in Deutschland gegen Sie vollstrecken. Bei dem Anerkennungsverfahren handelt es sich um ein "abgespecktes Verfahren". Das Gericht prüft lediglich ob das ausländische Gericht (z.B. ein deutsches Gericht) das Recht richtig angewandt hat. Die Anerkennung der ausländischen Urteile in Deutschland ist in § 328 ZPO geregelt. In der Türkei wird die Anerkennung (tanima) und Vollstreckbarerklärung (tenfiz) in den Vorschriften Art. 34 ff. IPRG (türk. IPR) geregelt. Beispiel: Türke A und deutsche B lassen sich in Deutschland scheiden (wenn die Ehepartner keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsrechts anzuwenden. Sofern die Eheleute in Deutschland leben wird hier im Beispiel also deutsches Recht angewendet). Sofern die Eheleute das Scheidungsurteil des deutschen Gerichts in der Türkei nicht anerkennen lassen, gelten sie aus türkischer Sicht als noch verheiratet. Für den türkischen Staatsbürger hat dieser Umstand zur Folge, dass - wenn er erneut heiraten will - aus der Türkei kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt bekommt. Solange also das Scheidungsurteil in der Türkei nicht anerkannt wird, kann er nicht erneut heiraten. Für die deutsche B spielt die Anerkennung in der Türkei zunächst keine besondere Rollen. Denn sie kann hier in Deutschland erneut heiraten. Der Grund ist, dass die deutschen Behörden bei der Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses das Urteil des deutschen Gerichts als ausreichend sehen. Doch Vorsicht, wenn Sie Vermögen in der Türkei haben! Wenn Sie als deutscher in der Türkei unbewegliches Vermögen haben und versterben, dann findet für das Vermögen das türkische Erbrecht Anwendung. d.h die erbrechtlichen Folgen und Nachlassregelungen werden nach türkischem Recht beurteilt. Da Sie in der Türkei noch als Verheiratet gelten, hat Ihr "Ehepartner" einen gesetzlichen Anspruch auf Ihr Vermögen. Sofern Sie auch noch in der Türkei leben ist auch Ihr unbewegliches Vermögen in der Türkei gefährdet. Denn der "Ehepartner" kann dort beim türkischen Gericht ein Erbschein ausstellen lassen (denn nach türkischem Recht gelten Sie immer noch als verheiratet) und auf das Vermögen zugreifen. Und zwar ganz legal! Grundsätzlich haben Ihre Erben (z.B. Kinder bzw. jetziger Ehepartner) keine Möglichkeit nach Ihrem Tod ein Anerkennungsverfahren (tanima) durchzuführen (umstritten. vgl. Rumpf, Einführung in das türkische Recht, S.86) Deshalb sollten Sie sich ebenfalls um die Anerkennung des Scheidungsurteil in der Türkei bemühen.
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