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Das Verhältnis Erbstatut und Güterrecht Das Güterrecht spielt beim Erbrecht eine besondere Rolle. Denn vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung muss zunächst geklärt werden was zum Nachlass gehört. Erst im Anschluss kann geklärt werden, wer was und wie viel erbt. Im deutschen Erbrecht hat das Güterrecht eine wichtige Rolle, da der eheliche Güterstand Einfluss auf die Erbquote hat. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB um ein Viertel (pauschalierter Zugewinnausgleich). Bei der Gütertrennung gilt die Besonderheit des §1931 Abs.4 BGB, wonach der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen erbt. Bevor also das Erbstatut ermittelt wird, muss zunächst das Güterrechtstatut ermittelt werden. Wie beim Erbstatut haben beim Güterrechtstatut multilaterale Staatsverträge Vorrang, Art.3 Abs.2 EGBGB. Allerdings existieren keine Verträge über Ehegüterstände zwischen Deutschland und anderen Nationen (Haagener Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbares Recht vom 14.03.1978 ist Deutschland nicht beigetreten; Haagener Ehewirkungsabkommen vom 17.07.1905 wurde gekündigt; deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929, der familienrechtliche Kollisionsnormen enthält, ist nur bei rein iranischen und rein deutschen Ehen anwendbar). Mangels multilaterale Staatsverträge kommt somit IPR zur Anwendung. Nach Art.15 Abs.1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, (wenn keine güterrechtliche Rechtswahl getroffen wurde, was auch nach Eheschließung erfolgen kann, Art.15 Abs.2 EGBGB) d.h. das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende Ehewirkungsstatut, Art. 14 Abs.1 EGBGB. Danach gilt stufenweise,
Anders als beim Erbstatus und Ehewirkungsstatut gilt beim Güterrechtsstatut, dass ein späterer Wechsel des Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnortes keine Auswirkungen auf das Güterrecht (Güterrechtsstatut) hat. Es kommt somit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung an (sog. Unwandelbarkeit). Was anderes gilt nur dann, wenn durch die Ehegatten ein Rechtswahl getroffen wird. Die Ehegatten können, das Heimatrecht eines der Ehegatten, das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Lageorts (lex rei sitae) für unbewegliches Vermögen wählen. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wenn sie im Ausland vorgenommen wird, genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes bzw. der Rechtswahl (vgl. Art.14 Abs.4 i.V.m. Art.14 Abs.3 EGBGB). Die Rechtswahl führt zur Sachnormverweisung, so dass kein Rück- bzw. Weiterverweisung in Betracht kommt. Ehewirkungsstatut ist was anderes als Güterrechtsstatut. Das Ehewirkungsstatut des Art. 14 I EGBGB betrifft die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander und ihr Verhältnis zu Dritten; es ist wandelbar. Im großen und ganzen geht es um Fragen, wie sie in §§ 1353 - 1362 BGB geregelt sind. Dazu gehören etwa das Recht zum Getrenntleben, die Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB), der Haftungsmaßstab, Eigentumsvermutungen und Schenkungsverbote. Das Güterrechtsstatut regelt dagegen die güterrechtlichen Beziehungen der Eheleute untereinander.
WICHTIG: Mit Wirkung vom 1.1.2002 ist in der Türkei ein neues Zivilgesetzbuch in Kraft getreten. U. a. wurde der bisherige gesetzliche Güterstand der Gütertrennung durch einen sich an die Errungenschaftsbeteiligung des schweizerischen Rechts anlehnenden Güterstand ersetzt. Die Errungenschaftsbeteiligung ähnelt der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht insofern, als das Vermögen der Eheleute während der Dauer der Ehe getrennt bleibt, nach Beendigung der Ehe jedoch ein Ausgleich während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögens erfolgt. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen alleine verfügen (und damit auch als Alleineigentümer erwerben). Das neue Güterrecht gilt ab 1.1.2002 auch für bereits bestehende Altehen. Allerdings besteht die Möglichkeit, vertraglich die Gütertrennung zu vereinbaren. Auch im Erbrecht sind einige Änderungen vorgenommen worden. So sind z. B. die Pflichtteilsquoten der Verwandten gesenkt, die des überlebenden Ehegatten jedoch stabil geblieben bzw. teilweise sogar erhöht worden. Im Übrigen ist das Erbrecht durch die Reform inhaltlich weitgehend unberührt geblieben (DNotI-Report 6/2002).
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