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Nachlass in der Türkei

Konsularvertrag

Für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei ist weiterhin „der Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der türkischen Republik“ vom 28.05.1929 gültig.

 

In der Anlage zu Art. 20 dieses Konsularvertrages ist das so genannte „Nachlassabkommen" geregelt. Danach gilt folgendes:

 

Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Deutschland ausschließlich beweglichen Nachlass (z.B. Geld auf Bankkonten) hinterlassen hat, genügt nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in Deutschland ein türkischer Erbschein. Dieser türkische Erbschein muss dann, um in Deutschland verwendet werden zu können, entweder mit einer Apostille (siehe Rubrik „Gesamte Rechtsinformationen“) oder gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine türkische Auslandsvertretung in Deutschland versehen werden. Die Liste der türkischen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Homepage der türkischen Botschaft in Deutschland unter siehe Link.

 

Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Deutschland unbeweglichen Nachlass (z.B. Wohnung, Haus oder Grundstück) hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Deutschland nach § 14 II i.V.m. § 17 des Nachlassabkommens einen deutschen Erbschein. Den entsprechenden Erbscheinsantrag kann der Erbe, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen stellen. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen.

 

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder Deutschland verstorben ist und beweglichen oder unbeweglichen Nachlass (z.B. Grundstück oder Geld auf Bankkonten) in Deutschland hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Deutschland einen deutschen Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen.

 

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Deutschland verstorben ist und unbeweglichen Nachlass in der Türkei hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in der Türkei einen türkischen Erbschein. Hierzu wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag. In den Fällen von unbeweglichen Nachlass findet für die Immobilien, Grundstücke, Eigentumswohnungen (also unbewegliches Vermögen in der Türkei) türkisches Recht Anwendung.

 

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Deutschland verstorben ist und beweglichen Nachlass in der Türkei hinterlassen hat,. genügt den Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in der Türkei ein deutscher Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen. Um diesen deutschen Erbschein in der Türkei verwenden zu können, muss er dann entweder mit einer Apostille (siehe Rubrik „Gesamte Rechtsinformationen“) oder gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei versehen werden. Alternativ steht es den Erben frei, vorab mit den türkischen Stellen (z.B. Banken) zu klären, ob sie mit der Vorlage eines türkischen Erbscheines einverstanden sind. In diesem Falle müssten die Erben einen türkischen Erbschein beantragen. Hierzu wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag (die türkischen Gerichte wenden für das unbewegliche Vermögen des Deutschen in der Türkei deutsches Erbrecht an).

Quelle: http://www.istanbul.diplo.de/

 

 



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