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Form der letztwilligen Verfügung

Die Frage der Formgültigkeit eines Testaments mit Auslandsberührung bestimmt sich nach Art.26 EGBGB bzw. nach dem "Haagener Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendendes Recht" vom 05.10.1961, Haagener TestÜbK.

Nach diesen Vorschriften wird also die das Formstatut (nach welchen Vorschriften die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung zu ermitteln ist, d.h. z.B. ob die deutschen Formvorschriften oder ausländische Formvorschriften einzuhalten sind) ermittelt.

Art. 26 EGBGB Abs.1-3 sind mit Haagener TestÜbK wortgleich. Ein Streit, welche Vorschriften Vorrang haben ist ohne belang (die h.M. geht gem. Art.3 Abs.2 EGBGB vom Vorrang der Haagener TestÜbK aus).
Anknüpfungspunkt ist,

das Heimatrecht des Erblasser

das Recht des Errichtungsorts

Recht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes

Recht des Lagerorts hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens

Erbstatut im Zeitpunkt des Todes oder hypothetische Erbstatus im Zeitpunkt der Errichtung

Beispiel: Ein Ausländer errichten ein Testament in Deutschland. Nach Art.26 Abs.1 Nr.1 EGBGB ist das Testament formgültig, wenn die Formvorschriften des Heimatrechts (oder die deutschen Formvorschriften Art.26 Abs.1 Nr.2 EGBGB)  beachtet wurden. Auch nach dem Haagener TestÜbK sind die gleichen Ergebnisse zu erzielen, da Art. 26 Abs.1-3 mit Haagener TestÜbK gleich lauten.

Die Regelungen der Art.26 Abs. 1-3 EGBGB gelten gemäß Abs.4 für eine Mehrzahl der letztwilligen Verfügungen, als für Testamenten, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge, Schenkungen von Todes wegen, sofern sie noch nicht vollzogen sind. Das Haagener TestÜbK  enthält keine Regelungen über  gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge, Schenkungen von Todes wegen. Somit wird ist Art.26 wegen  Abs.4 weit gefasst.

Erbverzichte (wo auf die gesetzlich Erfolge, also auch Pflichtteilsansprüche verzichtet wird) sind nicht als Verfügungen von Todes wegen anzusehen. Somit werden sie nicht vom Art.26 EGBGB bzw. Haagener TestÜbK erfasst. Für Erbverzichte gilt (was die Formgültigkeit angeht) somit Art.11 EGBGB (Form von Rechtsgeschäften als eine generelle Regelung). Für die materiellrechtliche Gültigkeit ist dagegen - wegen erbrechtlichen Qualifizierung des Erbverzichts - das Erbstatut des Erblassers in entsprechendes Anwendung des Art.26 Abs.5 S.1 EGBGB - ausschlaggebend, sog. Errichtungsstatut. Mit anderen Worten wird die materiellrechtlich Gültigkeit des Erbverzichts nach den Vorschriften des Heimatrechts des Erblassers beurteilt. Die Reichweite des Verzichts und was mit dem Erbteil des Verzichtenden geschieht richtet sich somit nach dem Erbstatut des Erblassers. Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Verzichtenden und des Erblassers bestimmt sich Art.7 EGBGB.

Die Verweisung der Art.26 EGBGB bzw. Haagener TestÜbK  sind Sachnormverweisungen, d.h. eine Rück- bzw. Weiterverweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der Verweisung sind also gleich die Formvorschriften des jeweiligen Landes zu prüfen (nicht jedoch die Regelungen der IPR des jeweiligen Landes).

Zu beachten ist, dass die Regelungen der Art.26 EGBGB bzw. Haagener TestÜbK nur die Frage beantworten, ob die letztwillige Verfügung von Todes wegen formgültig ist. Die Frage, ob die letztwillige Verfügung von Todes wegen materiellrechtlich gültig ist, wird nicht geregelt. Denn auch wenn ein Testament formgültig ist, kann es inhaltlich (d.h. materiellrechtlich) ungültig sein, weil der Inhalt nicht mit den landesrechtlichen Regelungen zu vereinbaren ist.

Beispiel: Ein Ausländer in Deutschland schließt ein Erbvertrag (oder eine gemeinschaftliches Testament), wobei die Formvorschriften des Heimatlandes bzw. des deutschen Rechts beachtet wurden (Art. 1 Abs.1 lit. a Haagener TestÜbK, Art.26 Abs.1 Nr.2 EGBGB). Obwohl der Erbvertrag formell gültig ist, kann es nach ausländischem Recht unwirksam sein, weil das ausländische Recht ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nicht kennt bzw. nicht zulässt. Denn für die materielle Gültigkeit kommt es nicht auf die Formvorschriften, sondern auf das Erbstatut (d.h. das Ebrecht des Staates, was zur Anwendung kommt Art.25 EGBGB) an.

Nach  türkischem Erbrecht ist z.B. ein gemeinsames Testament materiellrechtlich nicht unwirksam, kommt aber selten vor. Hier sollten zwei Testamente errichtet werden.

 

 

 

 



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