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Internet: Wie Sie sich wehren können bei Onlineabzocke! Internetabzocke (Abzocke mit Internetabos und Zahlungsauforderungen) Mahnung: So reagieren Sie richtig! Probeabo: Was tun bei Zahlungsaufforderung durch unseriöse Anbieter Ungewollte Internet-Abo-Vertrag und Verteidigungsmöglichkeiten (Internet Vertragsfalle durch unberechtigte Mahnungen und Zahlungsaufforderungen) Zahlungsaufforderung im Internet (Lebenscheck, Lebenstest, Lebenserwartung, kostenloser Routenplaner und diverse Testabos) Wer kennt das nicht! Da wollte man schnell mal seine Lebenserwartung checken und schon bekommt man eine Zahlungsaufforderung über mehrere Euros ins Haus. Spätestens dann stimmt die berechnete Lebenserwartung nicht mehr, weil man sich über die hohen Abogebühren ärgert. Die Zahlungsaufforderung müssen Sie aber nicht immer akzeptieren. Denn der Vertrag muss nicht unbedingt gültig sein, nur weil Sie mal schnell einige Formulare ausgefüllt und abgeschickt haben. Für die Gültigkeit von Verträgen im Internet (Abo, Testkäufe, Test-Abos) müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Zahlungsaufforderung begründet ist. Eine Zahlungsaufforderung ist beispielsweise dann unbegründet, wenn die Kosten versteckt sind. Nach dem Urteil des Münchener Amtsgerichts müssen die Kosten für einen Dienst auf der Homepage klar und ersichtlich (für jedermann) erkennbar sein. Werden die Preise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGBs- untregebracht und versteckt, so ist der Vertrag unwirksam (vgl. Amtsgericht München AZ: 161 C 23695/05). Zum Fall Lebenserwartung. Der Preis muss deutlich sichtbar sein Sie müssen die Rechnung nur dann bezahlen, wenn der Vertrag in wesentlichen Einzelheiten (also auch darüber, dass der Dienst kostenpflichtig sind) gültig zur Stande gekommen ist. Wurde der Preis nicht deutlich Kenntlich gemacht (z.B. in den AGBs, im Kleingedruckten, sehr weit unten unter dem Eingabefeld usw. versteckt), so müssen Sie grundsätzlich nicht bezahlen. Mangels Preisinformationen durch den Seitenbetreiber können Sie den Vertrag anfechten. Als Anfechtungsgrund können Sie den Betreiber mitteilen, dass Sie die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht erkennen konnten. Tipp: Sie müssen den Vertrag sofort – ohne schuldhaftes zögern – ab Kenntnisnahme anfechten. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn Sie zur Zahlung aufgefordert werden. Denn ab diesem Zeitpunkt wissen Sie, dass die Dienstleistung kostenpflichtig war.
Beachten Sie auch folgendes: Wird ein Vertrag – genauer gesagt eine Willenserklärung – angefochten, so macht sich der Anfechtende grundsätzlich gemäß § 122 Abs.1 BGB schadenersatzpflichtig und zwar unabhängig vom Verschulden, weil der Anbieter auf die Gültigkeit des Vertrages (sog. negatives Interesse) vertraut hat. Es stellt sich aber bei den sog. Internetfallen die Frage, ob der Anbieter überhaupt schützenswert ist, d.h. auf die Gültigkeit des Vertrages vertrauen durfte. Da die Anbieter den Irrtum – über die Kostenpflichtigkeit – durch Verschleierung schuldhaft herbeiführen und nach § 122 Abs.2 BGB die Anfechtbarkeit kennen bzw. kennen müssen, scheitert ein Schadenersatzanspruch gegen den Anfechtenden aus.
Die fehlende Widerrufsbelehrung Möglicherweise können Sie ihre Willenserklärung – sprich ihren Vertrag – widerrufen. Ihnen steht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen zu. Sie müssen wirksam darüber belehrt worden sein. Fehlt eine Belehrung, so verlängert sich auch die Frist zu Ihren Gunsten. Problematisch ist ein Widerruf bei Verträgen, wo Sie eine einmalige Dienstleistung in Anspruch nehmen – z.B. ein Lebenstest, Horoskop usw. – was Sie nicht mehr „zurückgeben“ können. Denn die Information als Dienstleistung, die Sie bereits erhalten haben – z.B. wie lang Ihre Lebenserwartung oder wie hoch Ihr IQ ist – können Sie schlecht wieder aus ihrem Gedächtnis löschen. Deshalb steht Ihnen grundsätzlich kein Widerrufrecht zu.
Tipp: Haben Sie bereits eine einmalige Leistung erhalten – z.B. Auswertungen über IQ, Lebenserwartung, Horoskop usw. – steht Ihnen grundsätzlich kein Widerrufrecht zu. Bei Abo Verträgen sieht es dagegen anders aus. Hier erhalten Sie in mehreren Schritten eine Dienstleistung.
Gerne überprüfen wir, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zu steht.
Die Situation bei minderjährigen Für die Gültigkeit von Verträgen müssen Sie grundsätzlich voll geschäftsfähig (also 18 Jahre alt) sein. Verträge die von einem minderjährigen geschlossen werden sind schwebend unwirksam, d.h. sind nur dann gültig, wenn die Vertretungsberechtigten – die Eltern – den Vertrag nachträglich genehmigen. Möglich ist auch, dass Ihre Eltern solche Verträge bereits im Vorfeld erlaubt haben. Aber welche Eltern tun so was? Ein beliebtes Argument der Anbieter ist auch der sog. Taschengeldparagraf §110 BGB. Es wird einfach behauptet, dass der minderjährige Taschengeld bekommt und folglich mit seinem Taschengeld auch solche Verträge wirksam abschließen könne. Das rechtlich absolut falsch. Voraussetzung ist für diese Regelung immer, dass der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben muss. Mit anderen Worten: Nur wenn der Preis bezahlt ist, kann die Vorschrift zur Anwendung kommen. Haben Sie jedoch eine erstmalige Rechnung bekommen, haben Sie noch nicht bezahlt. Folglich findet die Vorschrift keine Anwendung.
Tipp: Keine Anwendung des sog. Taschengeldparagrafen § 110 BGB bei noch zu zahlenden Rechnungen. Lassen Sie sich nicht darauf ein!
Überprüfen Sie genau, ob der Vertrag nicht von einem Minderjährigen geschlossen wurde. Dann ist der Vertrag nämlich unwirksam.
Machen sich die Eltern schadenersatzpflichtig, wenn der minderjährige den Vertrag abgeschlossen hat? Viele Anbieter behaupten einfach, dass die Eltern für ihre Kinder haften. Damit wollen Sie erreichen, dass wenigstens die Eltern – als Nichtvertragspartner - die Rechnungen begleichen. Ein weiteres Argument ist, dass die Eltern durch die Verfügungstellung des Internetzugangs konkludent den Abschluss von Verträgen durch den Minderjährigen einwilligen. Das ist so, als ob Sie Ihrem Kind erlauben eine Ausstellung zu besuchen und Ihr Kind kommt mit einem Gemälde im Wert von mehreren Tausend Euros nach Hause. Hier kann auch nicht von einer konkludenten Einwilligung gesprochen werden. Daher ist dieses Argument nicht rechtlich tragbar. Das die Eltern für Ihre Kinder haften funktioniert nur im Deliksrecht nicht aber im Vertragsrecht. Da jedoch das Vermögen als solches – der Preis für die Leistung des Anbieters – im Deliktsrecht nicht geschützt ist, kommt grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen die Eltern des minderjährigen nicht in Betracht. Auch mit einer behaupteten Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen kann den Eltern die stetige Überwachung des Kindes beim surfen im Internet nicht zugemutet werden. Und zum anderen kann fehlt den Anbieter eine Rechtsgrundlage gegenüber den Eltern. Tipp: Die Haftung der Eltern ist die Ausnahme. Eine grundsätzliche Einstandpflicht für die Eltern besteht nicht.
Warum muss ich eine Strafanzeige stellen? Das müssen Sie nicht. Die Anbieter behaupten vielfach – wenn Sie sich damit verteidigen, dass Sie nicht die Formulare ausgefüllt haben -, dass Sie eine Strafanzeige stellen müssen. Doch es ist allein Ihre Sache, ob Sie eine Strafanzeige stellen wollen oder nicht. Keiner kann Sie dazu verpflichten. Die Anbieter von Internetfallen wollen Ihnen damit nur „den Wind aus den Segeln nehmen“, indem sie Sie dazu veranlassen eine Strafanzeige stellen. Denn viele Opfer befürchten strafrechtliche Konsequenzen, wenn Sie behaupten, Sie seien es nicht gewesen und die Schuld auf andere „schieben“ wollen. Denn es könnte ja doch jemand aus der Familie sein, der die Antragsformulare ausgefüllt hat. Und gegen eigene Familienmitglieder stellt man keine Strafanzeige – zumindest nicht in den hier geschilderten Fällen.
Was hat das mit der IP-Adresse auf sich? Im Grunde genommen gar nichts. Durch die IP-Adresse können Sie im Internet – ausgenommen in Strafsachen – nicht identifiziert werden. Es dient lediglich der Einschüchterung. Damit der Anbieter durch die IP-Adresse auf Ihre Personalien zugreifen kann, braucht er einen richterlichen Beschluss. Nur wenn Sie strafrechtlich verfolgt werden sollen wird eine evtl. Nachforschung angestellt. Der Anbieter müsste also Ihnen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen, z.B. Betrug. Da jedoch – aufgrund der Verschleierung der Kostenpflichtigkeit des Angebots – eine Bereicherungsabsicht bzw. Vermögensvorteilsabsicht fehlen wird, scheitert ein Betrug aus.
Tipp: Die Drohung mit der IP-Adresse können Sie einfach ignorieren!
Der Beitrag wird fortgesetzt.
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